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   BSG, 25.09.2007 - B 13 R 377/07 B   

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https://dejure.org/2007,32722
BSG, 25.09.2007 - B 13 R 377/07 B (https://dejure.org/2007,32722)
BSG, Entscheidung vom 25.09.2007 - B 13 R 377/07 B (https://dejure.org/2007,32722)
BSG, Entscheidung vom 25. September 2007 - B 13 R 377/07 B (https://dejure.org/2007,32722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 25.09.2007 - B 13 R 377/07 B
    Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen könne, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils bestehe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 25.09.2007 - B 13 R 377/07 B
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - Juris mwN).
  • BSG, 31.05.2011 - B 13 R 103/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör -

    Der Sinn dieser Anforderungen ist, dass - ohne gesonderte Ermittlung - auch für das Rechtsmittelgericht klar ist, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstandes und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind (vgl BSG vom 24.5.1993 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21; BSG vom 29.3.2007 aaO; Senatsbeschluss vom 25.9.2007 - B 13 R 377/07 B - Juris RdNr 6) .
  • BSG, 08.12.2009 - B 13 RS 65/09 B
    Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (stRspr BSG vgl SozR 3-1500 § 160 Nr. 35 mwN; Beschluss vom 6.7.2009, B 5 R 172/09 B, Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 25.9.2007, B 13 R 377/07 B, Juris RdNr 6).

    Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Wiederholung des angekündigten Antrags durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll oder dadurch, dass das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl Senatsbeschluss vom 25.9.2007, B 13 R 377/07 B, Juris RdNr 6).

  • BSG, 14.04.2010 - B 13 R 9/10 B
    6 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch den entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl zB BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11; Senatsbeschluss vom 25.9.2007 - B 13 R 377/07 B, Juris RdNr 6).

    Der Sinn dieser Anforderungen ist es, dass - ohne gesonderte Ermittlung - auch für das Rechtsmittelgericht klar ist, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstands und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind (vgl Senatsbeschluss vom 25.9.2007 - B 13 R 377/07 B - Juris RdNr 6; BSG vom 24.5.1993 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21).

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